Am 9. Juli 2010 hat der Nationalrat die 14. Ärztegesetznovelle, die voraussichtlich mit September 2010 in Kraft tritt, beschlossen. Nun wird es auch Ärzten erlaubt sein, Gruppenpraxen in Form einer GmbH zu führen.
Bisher war die Kooperation von Ärztinnen und Ärzten in Gruppenpraxen nur im Rahmen von Offenen Gesellschaften (OG) möglich. Durch den Beschluss der 14. Ärztegesetznovelle wird eine Zusammenarbeit nunmehr auch in der Rechtsform der Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) möglich sein (§ 52a Abs 1 Z 2 Ärztegesetz (ÄrzteG)). Es gilt jedoch eine Reihe von besonderen Bestimmungen zu beachten:
· In der Firma der Gruppenpraxis sind jedenfalls der Name eines Gesellschafters und die in der Gruppenpraxis vertretenen Fachrichtungen anzuführen (§ 52a Abs 2 ÄrzteG).
· Nur Fachärzte oder Ärzte für Allgemeinmedizin können Gesellschafter werden (§52a Abs 1 Z 1 iVm Z 2 ÄrzteG).
· Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet (§ 52 Abs 3 Z 6 ÄrzteG).
· Die Übertragung von Gesellschaftsrechten ist nicht zulässig (§ 52a Abs 3 Z 3 ÄrzteG).
· Die Anstellung von Ärzten ist grundsätzlich (Ausnahme: Lehrpraxis) nicht erlaubt, auch nicht im Rahmen von freien Dienstverträgen, Werkverträgen oder Leiharbeitsverhältnissen (ausgenommen vorübergehende Vertretung aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub) (§ 52 Abs 1 Z 3 ÄrzteG).
Pro Gesellschafter können maximal fünf Angehörige anderer Gesundsheitsberufe (ausgenommen OrdinationsgehilfInnen) angestellt werden, maximal jedoch 30 Gesundheitsberufe, da ab diesem Zeitpunkt das Vorliegen eines selbständigen Ambulatoriums vermutet wird. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Fachgruppen mit einem hohen Technisierungsgrad wie Medizinische und Chemische Labordiagnostik, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie (§ 52 Abs 3 Z 8 ÄrzteG).
Weiters darf eine Gruppenpraxis in Form einer Vertragsgruppenpraxis mehrere Standorte im Inland haben, sofern die Anzahl der Standorte nicht die Anzahl der Gesellschafter überschreitet, ein Standort als Berufssitz der Gruppenpraxis eingetragen wird und eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht wird (§ 52a Abs 4 ÄrzteG).
Diie Gründung einer Gruppenpraxis muss ins Firmenbuch eingetragen werden und bedarf auch einer Zulassung durch den Landeshauptmann, sofern nicht jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der örtlich zuständigen Gebietskrankenkassa hat, bzw. die Gruppenpraxis im gesamtvertraglichen Stellenplan vorgesehen ist. Weiters ist auch keine Bewilligung durch den Landeshauptmann erforderlich, wenn die Gruppenpraxis keine sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähigen Leistungen anbietet.
Nach Eintragung in die Ärzteliste und Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme EUR 2 Mio pro Versicherungsfall, pro Jahr müssen mindestens fünf Schadensfälle abgedeckt werden können) kann die Gruppenpraxis ihre ärztliche Tätigkeit aufnehmen. Es ist jedoch zu beachten, dass wenn keine oder eine zu geringe Berufshaftpflichtversicherung besteht, die Gesellschafter unabhängig vom Verschulden persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes haften (§ 52d Abs 1 iVm Abs 2 ÄrzteG).
 
2009
Bitte beachten Sie die neuen Bestimmungen der Umsatzsteuer ab 1.1.2010
Am 17. Juni 2009 wurde das Budgetbegleitgesetz 2009 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, welches im Rahmen der die Umsatzsteuer betreffenden Regelungen die EU-Richtlinien 2008/8/EG und 2008/9/EG umsetzt. Diese beinhalten das im Februar 2008 vom EU-Rat verabschiedete sogenannte Mehrwertsteuerpaket mit umfangreichen Änderungen im Bereich der Vorschriften über den Ort der Erbringung von Dienstleistungen sowie eine Neuregelung des Vorsteuererstattungsverfahrens von in anderen EU-Ländern angefallenen Vorsteuern. Die geänderten Bestimmungen dienen hauptsächlich der Vereinfachung und treten mit 1.01.2010 in Kraft.
Ort der Erbringung von Dienstleistungen
Die Bestimmung des Ortes der Dienstleistungserbringung hängt davon ab, ob diese an einen steuerpflichtigen Unternehmer oder an einen Privaten erbracht wird.
· Bei Dienstleistungen an Unternehmer (sogenannte B2B:„Business to Business- Leistungen“) gilt als neue Grundregel das Empfängerortprinzip, welches bisher nur für die Katalogleistungen Geltung hatte.
Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, an dem der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt bzw. am Ort der leistungsempfangenden Betriebsstätte.
In der Folge kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Reverse Charge) und die Dienstleistungen müssen, analog den innergemeinschaftlichen Lieferungen, in die Zusammenfassende Meldung (ZM) aufgenommen werden.
· Für Dienstleistungen an Nichtunternehmer (sogenannte B2C:“Business to Consumer- Leistungen“) bleibt es bei der bisherigen Grundregel des Unternehmerortes: Die sonstige Leistung ist an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Von diesen Grundregeln gibt es v.a. für Vermittlungs-, Grundstücks- und Beförderungsleistungen Ausnahmen, die in der folgenden Tabelle dargestellt werden:
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Unternehmer |
Nichtunternehmer |
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Grundregel: Ort der sonstigen Leistung
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Empfängerort |
Unternehmerort
(wie bisher) |
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Vermittlungsleistungen
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NEU Grundregel:
Empfängerort |
Ort, an dem der vermittelte Umsatz erbracht wird (wie bisher) |
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Grundstücksleistungen
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Ort des Grundstücks
(wie bisher) |
Ort des Grundstücks
(wie bisher |
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Personenbeförderung |
Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) |
Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) |
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Güterbeförderung (nicht ig Güterbeförderung) |
NEU Grundregel: Empfängerort |
Wo die Beförderung stattfindet (wie bisher) |
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Innergemeinschaftliche Güterbeförderung |
NEU Grundregel: Empfängerort |
Abgangsort (wie bisher) |
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Leistungen auf dem Gebiet von Kunst, Sport, Wissenschaft, Unterricht, Unterhaltung, im Zsh. mit Messen(neu) etc. |
Tätigkeitsort
(wie bisher) |
Tätigkeitsort
(wie bisher) |
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Nebentätigkeiten zur Beförderung;
Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen |
NEU Grundregel:
Empfängerort
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Tätigkeitsort
(wie bisher) |
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Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen |
Tätigkeitsort
(Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in der EU) |
Tätigkeitsort
(Abgangsort an Bord von Schiffen, Flugzeugen, Eisenbahn in EU) |
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Vermietung bis 30 Tage von Beförderungsmitteln |
Ort der Übergabe |
Ort der Übergabe |
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Von Drittlands-Unternehmer erbrachte elektronische Dienstleistung |
NEU Grundregel: Empfängerort
(wie bisher) |
Empfängerort
(wie bisher) |
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Katalogleistungen an Drittlandskunden |
Empfängerort
(wie bisher) |
Empfängerort
(wie bisher) |
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Vom Drittland erbrachte Telekom-, Rundfunk und Fernsehdienstleistungen |
Empfängerort
(wie bisher) |
Empfängerort |
 
2009
Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 wurde als befristete Maßnahme für die Kalenderjahre 2009 und 2010 eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung eingeführt. Dieser steuerliche Anreiz soll vor allem zu erhöhter bzw. vorgezogener Investitionstätigkeit führen und so zu einer Belebung der Wirtschaft beitragen.
Umfang der Begünstigung
Die vorzeitige Abschreibung ist für abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens vorgesehen, die im Kalenderjahr 2009 oder 2010 angeschafft oder hergestellt werden. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird durch diese steuerliche Begünstigungsmöglichkeit eine Abschreibung des Wirtschaftsgutes bis zum Ausmaß von 30 % ermöglicht, wobei die normale lineare Abschreibung eingerechnet wird. Die lineare Abschreibung ist jedenfalls weiterhin erst ab Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes möglich.
Durch den wahlweisen Ansatz der vorzeitigen Abschreibung kommt es im Ergebnis zu einer rascheren Abschreibung des jeweiligen Wirtschaftsgutes und somit zu einem Vorziehen von Aufwendungen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung. Eine Abschreibung über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinaus ist nicht möglich. Der Effekt der vorzeitigen Abschreibung liegt somit in einer Steuerstundung, zu einer endgültigen Steuerersparnis kommt es jedoch nicht.
Bei sofortiger Inbetriebnahme im Jahr der Anschaffung/Herstellung des Wirtschaftsgutes kann nur die Differenz zu 30 % als vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen werden. Die Halbjahres-Abschreibungsregel im Rahmen der linearen Abschreibung bleibt bestehen.
Verstärkte Förderung langfristiger Investitionen
Durch die Einrechnung der linearen Abschreibung in die 30 %-Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung werden langfristige und höhere Investitionen verstärkt gefördert. Bei einer Nutzungsdauer von zehn Jahren (= 10 % lineare Absetzung für Abnutzung) beträgt der Satz der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung 20 %.
Bei Wirtschaftsgütern mit einer Nutzungsdauer von 4 Jahren (= 25 % lineare Absetzung für Abnutzung) verbleibt ein steuerlicher Vorteil von lediglich 5 %.
Welche Wirtschaftsgüter sind von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung ausgenommen?
· Gebäude
· Herstellungsaufwendungen eines Mieters im gemieteten Gebäude
· Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
· Luftfahrzeuge
· Geringwertige Wirtschaftsgüter
· Gebrauchte Wirtschaftsgüter
· Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen ist die Übertragung stiller Reserven von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen.
Einnahmen-Ausgaben-Rechner müssen die vorzeitige Abschreibung in der Anlagenkartei ausweisen.
Die vorzeitige Abschreibung ist als Wahlrecht konzipiert. Unter Umständen kann es günstiger sein, auf die vorzeitige Abschreibung zu verzichten und die Anschaffungskosten im Rahmen der linearen Afa auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu verteilen. Für diesbezügliche Planungen bzw. Entscheidungen sollten Sie jedenfalls Ihren steuerlichen Vertreter kontaktieren.
 
29.05.08
Als Reaktion auf die steigenden Treibstoffpreise hat der Ministerrat in seiner Sitzung am 28.5.2008 die Anhebung von Pendlerpauschale und Kilometergeld vereinbart. Die Erhöhungen sollen dabei bereits mit 1. Juli 2008 - vorbehaltlich der zeitgerechten Beschlussfassung im Parlament - in Kraft treten.
Kleines Pendlerpauschale
bis km 1.1.2006 1.7.2007 1.7.2008
0-20 km 0 0 0
20-40 km 495 546 630
40-60 km 981 1.080 1.242
darüber 1.467 1.614 1.857
Großes Pendlerpauschale
2-20 km 270 297 342
20-40 km 1.071 1.179 1.356
40-60 km 1.863 2.052 2.361
darüber 2.664 2.931 3.372
Kilometergeld derzeit 1.7.2008
37,6 Cent 42 Cent
 
Im Oktober 2004 ging unsere neue Website online!
Die neue Website beschreibt unser Leistungsspektrum von Steuerberatung bis zu Wirtschaftsmediation. Natürlich stellen wir auch unser Team vor, und unsere Klienten können sich in ihren persönlichen Kundenbereich einloggen. Natürlich stehen wir Ihnen aber weiterhin jederzeit auch persönlich oder telefonisch zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns! |  | 
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